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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Alles was Sie zur Beantragung eines Gesundheitsausweises wissen müssen


Wer benötigt eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?

Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei direkt oder indirekt mit den Lebensmitteln in Berührung kommen für

  • Personen, die dies gewerbsmäßig tun
  • Schülerpraktikanten im Rahmen der Schul-oder Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche/Vereinstätige
  • Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés, sonstigen 

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind

  • Pflegekräfte

Wenn Sie erstmalig im Lebensmittelbereich tätig werden möchten, sind Sie verpflichtet vorab an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. Nach der Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber vor Tätigkeitsantritt vorlegen müssen. Die Bescheinigung darf bei Tätigkeitsantritt nicht älter als drei Monate sein.

1. Onlinebelehrung


2. Belehrung im Gesundheitsamt Weimar in Präsenz

3. FAQ